Außerschulische Bildung 1/2026

Generationengerechtigkeit im Kontext der Klimakrise

Wie nachhaltig ist die gegenwärtige Handlungsfreiheit?

Generationengerechtigkeit ist ein wichtiger Aspekt von Klimagerechtigkeit und geprägt von Machtasymmetrie. Nachhaltiges Handeln im Sinne des risikoethischen Vorsorgeprinzips wäre angebracht, aber ist in der Klimapolitik derzeit nicht ausreichend umgesetzt. Der Beitrag macht klar, dass es dabei um Abwägungsprozesse geht, die die Grundlagen freiheitlich-demokratischer Grundordnungen betreffen. Nicht zuletzt ist es die Aufgabe von politischer Bildung für nachhaltige Entwicklung, die jüngere Generation dabei zu unterstützen, sich in diese Prozesse einzubringen. von Christoph Herrler

„Wir sind nicht mehr die Letzte Generation“ – so lautete das titelgebende Zitat der Klimaaktivistin Carla Hinrichs im Interview mit dem Spiegel im Dezember 2024 (Schaible/Hinrichs 2024). Darin kündigte die Sprecherin der Gruppe Letzte Generation neben der Umbenennung einen weitreichenden Strategiewechsel an. In Österreich löste sich die Gruppe am 6. August 2024 auf. Anlässlich dieses Jahrestags stellt Hartberger (2025) im Standard die These auf, dass „der hauptsächliche Grund für die massive Ablehnung (der Letzen Generation), die ihr von breiten Teilen der Öffentlichkeit entgegengebracht wurde“, nicht die Aktionsformen des zivilen Widerstands gewesen seien, sondern das „Ansinnen der jungen Leute (…), dem Klimaschutz und dem Schutz des Lebens kommender Generationen unbedingten Vorrang vor allen anderen Interessen einzuräumen, namentlich vor jenen von Geld, Profit und einer irregeleiteten Vorstellung von Wohlstand“. Ist die überwiegend junge Letzte Generation, die laut eigenen Angaben den unumkehrbaren Klimakollaps unserer Gesellschaft noch aufhalten könnte, also gescheitert – und mit ihr ebendieses Vorhaben? Sind die basalen Interessen kommender Generationen vielen wirklich weniger wert als Profitstreben? Finale Antworten auf diese Fragen kann leider auch dieser Artikel nicht geben; was aber zumindest versucht werden soll, ist, den Zusammenhang von Klimakrise und Generationengerechtigkeit zu beleuchten.

In den Debatten über Klimagerechtigkeit wird diese häufig als globale Ungerechtigkeit diskutiert. Angeprangert wird dabei das ungleiche (oder eben als ungerecht verstandene) Verhältnis von Verantwortung für die Klimakrise und der Gefährdung durch ihre Folgen. Während die Hauptverursachenden überwiegend reich und/oder im Globalen Norden zu verorten sind, wirken sich die negativen Folgen der Erderhitzung insbesondere auf arme, vulnerablere Menschen, die überwiegend im sogenannten Globalen Süden leben, aus. Zugespitzt formuliert: Die Bessergestellten leben auf Kosten der Schwachen – und das ist unfair. Diese globale Interpretation ist im Kern zutreffend; sie ist allerdings nicht die einzige Ebene von Klimagerechtigkeit. Auf die andere verweist folgendes Zitat: „Die schwächsten Betroffenen des Klimawandels sind jedoch die noch nicht Geborenen, also die zukünftigen Generationen, welche sich gerade nicht in den aktuellen Interessenskonflikt einschalten können – sei es durch demokratisches Stimmrecht, Konsumentscheidung oder vielfältige Formen des zivilen Widerstandes.“ (WBGU 2018, S. 6, H. i. O.)

Problembeschreibung: Generationenungleichheit und Nachhaltigkeit

In diesem Artikel wird kein derart striktes intertemporales Verständnis des Generationenbegriffs verwendet, sondern hier zählen zur künftigen Generation auch gegenwärtig lebende (junge) Menschen. Das entspricht dem Verständnis einer „nachrückende(n) Generation“ bei Tremmel (2005, S. 23 f.). Nichtsdestotrotz gilt die Aussage des WBGU – gerade für Kinder und Jugendliche, die nicht wählen und i. d. R. keine größeren Konsumentscheidungen alleine treffen dürfen, und angesichts des öffentlichen Umgangs mit der Letzten Generation – wohl nahezu deckungsgleich: Die künftige Generation scheint machtlos zu sein, wenn es um weitreichende Entscheidungen geht, die die klimatischen Bedingungen, denen sie in Zukunft ausgesetzt sein werden, beeinflussen. Im intergenerationellen Verhältnis liegt eine „asymmetry of power“ (Barry 1989, S. 496) vor, die sich aus dem Mangel an bzw. Fehlen einer (direkten) Reziprozität ergibt (vgl. Gardiner 2003; Page 2006, S. 99 ff.). Die Klimakrise macht dies deutlich: Die negativen Konsequenzen der vielen anthropogenen Treibhausgasemissionen, die gegenwärtig ausgestoßen werden und den Klimawandel mitverursachen, wirken sich nicht unmittelbar (und somit direkt auf die Verursachenden in der Gegenwart) aus, sondern aufgrund der relativ langen Verweildauer der Treibhausgase in der Erdatmosphäre erst auf zukünftig lebende Menschen. Diese können aber nun nicht gemäß dem Motto wie du mir, so ich dir (wie sich Reziprozität grob umschreiben lässt) handeln – denn, wenn sie selbst (künftig) einen treibhausgasintensiven Lebensstil wählen, hat dieser keine Auswirkungen auf gegenwärtig verursachende Menschen. Die Machtasymmetrie besteht also darin, dass die gegenwärtige Generation zwar Kosten und Nachteile für die künftigen Generationen generieren kann, aber das nicht umgekehrt, also mit vertauschten Rollen, möglich ist. Bei gegenwärtig jungen Menschen ist diese Beschreibung nicht komplett zutreffend – ihr bliebe immerhin (theoretisch) die Möglichkeit in der Zukunft, wenn sie selbst in Machtpositionen gerückt sind, die gegenwärtigen Hauptverursacher der Erderhitzung zu sanktionieren, falls diese dann noch leben.

Während die Hauptverursachenden überwiegend reich und/oder im Globalen Norden zu verorten sind, wirken sich die negativen Folgen der Erderhitzung insbesondere auf arme, vulnerablere Menschen, die überwiegend im sogenannten Globalen Süden leben, aus.

Das Reziprozitäts-Problem wäre hinnehmbar, wenn die gegenwärtigen Entscheider*innen nachhaltig agieren würden – zumindest, wenn man Nachhaltigkeit so versteht, dass es ihrem ursprünglichen Sinn gerecht wird. Der Begriff stammt aus der Forstwirtschaft und drückt ein langfristiges Denken aus (vgl. Grober 2010). Die sogenannte Brundtland-Formel bringt nach wie vor den Kern dieser Idee auf den Punkt: Sie definiert nachhaltige bzw. dauerhafte Entwicklung als „Entwicklung, die die Bedürfnisse der Gegenwart befriedigt, ohne zu riskieren, daß künftige Generationen ihre eigenen Bedürfnisse nicht befriedigen können“, wobei v. a. die „Grundbedürfnisse der Ärmsten der Welt (…) die überwiegende Priorität haben sollten“ (Hauff 1987, S. 46). Diese Formel steht im Abschlussbericht der Weltkommission für Umwelt und Entwicklung, die in den 1980er-Jahren von den Vereinten Nationen (UN) einberufen und von Gro Harlem Brundtland geleitet wurde. Mittlerweile ist die Formel auf UN-Ebene durch die 17 Ziele für eine nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals) weiter ausbuchstabiert (s. u.).

Nachhaltigkeit im Kontext des Klimawandels

Nachhaltigkeit hat also schon immer einen Bezug zur Umwelt(politik) und zu künftigen Generationen. Die Brundtland-Formel macht zudem deutlich, dass es letztlich darum geht, welche Risiken (oder positiv gewendet: Chancen) übertragen werden (sollen). Diese Risiken treten aber eher selten in Reinform, d. h. mit eindeutig berechenbaren Eintrittswahrscheinlichkeiten, auf. Vielmehr bewegen sich Zukunftsszenarien häufig im Kontinuum zwischen diesem Extrem des reinen Risikos und dessen Pendant der vollständigen Ungewissheit (d. h. es ist keinerlei Information zur Wahrscheinlichkeit verfügbar) (vgl. Nida-Rümelin/Rath/Schulenburg 2012, S. 6 ff.). Gerade wenn es um gravierende Gefährdungen geht und sich Ungewissheiten nicht ausblenden lassen, kann das Vorsorge- oder Vorsichtsprinzip (precautionary principle) Orientierung geben. Es lässt sich grob mit better safe than sorry umschreiben und erlaubt (oder in einer stärkeren Version: verlangt) das Ergreifen präventiver Maßnahmen, um das Eintreten inakzeptabler Szenarien zu verhindern (vgl. ebd., S. 105 ff.). Als ein solches inakzeptables Szenario könnte eine Erde gelten, deren klimatische Bedingungen den Bewohnenden nicht mehr zuzumuten sind – etwa, weil sich Extremwettersituationen in einer Frequenz und einem Ausmaß ereignen, dass die dauerhafte Befriedigung von (Grund-)Bedürfnissen in stabilen, friedlichen politischen Gemeinschaften nicht mehr möglich ist. Bezogen auf den Klimawandel argumentiert daher etwa McKinnon (2009) für ein starkes Vorsorgeprinzip: Angesichts der Ungewissheiten, die nach wie vor etwa bzgl. der Kippelemente im globalen Klimasystem bestehen (vgl. Lenton et al. 2019), sei es angemessen, einen intensiven Klimaschutz einzufordern. Ungewissheit darf dabei nicht mit Unwissen verwechselt werden – die fundamentalen Zusammenhänge des anthropogenen Klimawandels sind wissenschaftlich verstanden, auch wenn manche Ungewissheiten bleiben. Es können also wissenschaftlich fundierte Aussagen über die Zukunft (Prognosen) getroffen werden, die sich von Spekulationen (Prophezeiungen) unterscheiden. Dabei wird häufig ein Spektrum angegeben. So schätzen etwa Thiery et al.: „Children born in 2020 will experience a two- to sevenfold increase in extreme events, particularly heat waves, compared with people born in 1960, under current climate policy pledges.“ (2021, S. 158) Ungewissheit ist daher kein Grund für Untätigkeit – im Gegenteil: Eben weil wir nicht wissen, wann genau z. B. die Kippelemente ausgelöst werden und eine abrupte Verschlechterung der klimatischen Konditionen bedingen, ist es geboten, die Treibhausgasemissionen möglichst rasch zu senken.

Ungewissheit darf dabei nicht mit Unwissen verwechselt werden – die fundamentalen Zusammenhänge des anthropogenen Klimawandels sind wissenschaftlich verstanden, auch wenn manche Ungewissheiten bleiben.

Es verwundert daher nicht, dass das Vorsorgeprinzip in Artikel 3.3 des Rahmenübereinkommens der UN über Klimaänderungen (UNFCCC) von 1992 unter den Grundsätzen aufgeführt ist. Ein weiterer Grundsatz (Artikel 3.1) hält fest, dass die Vertragsparteien „das Klimasystem zum Wohl heutiger und künftiger Generationen schützen“ sollen. Als Ziel wird in Artikel 2 „die Stabilisierung der Treibhausgaskonzentrationen in der Atmosphäre auf einem Niveau (…), auf dem eine gefährliche anthropogene Störung des Klimasystems verhindert wird“ ausgegeben. 18 Jahre später wurde dies zum Zwei-Grad-Ziel konkretisiert, das in Paris 2015 um die ambitioniertere 1,5-Grad-Marke ergänzt wurde. Mit der Klarstellung des Ziels ist freilich noch nichts dafür getan, um es auch zu erreichen – aber zumindest gibt es Orientierung: Es ist die derzeitige politische Interpretation von zumutbaren klimatischen Bedingungen, die auf künftige Generationen übertragen werden sollen. Dabei trägt jedes Zehntelgrad weniger, das erreicht wird, zur Risikoprävention gemäß dem Vorsorgeprinzip bei. Allerdings ist eine in diesem Sinne wirksame Klimapolitik nicht umsonst zu haben. Schon anhand des Hartberger-Zitats und der Brundtland-Formel ist ersichtlich, dass es bei nachhaltiger, generationengerechter Politik letztlich immer um Abwägungen geht: Hat Klimaschutz Vorrang vor Profit? Welche Bedürfnisse der gegenwärtigen Generation wiegen mehr als die Bedürfnisbefriedigung künftiger Generationen? Steckt hinter den Bedürfnissen sogar mehr?

Generationengerechtigkeit als intertemporale Freiheitssicherung

Aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ist dies in der Tat so: Hinter den Bedürfnissen stehen individuelle (Grund-)Rechte sowie Verpflichtungen des Staates. Damit angesprochen ist eine Einflussmöglichkeit, die im WBGU-Zitat oben nicht genannt wurde: das Einklagen von Ansprüchen. Denn das Pariser und andere Klimaabkommen sind nicht nur weiche Empfehlungen, sondern formulieren harte (einklagbare) Pflichten, wie ein Gutachten des Internationalen Gerichtshofs (IGH) im Juli 2025 feststellt (vgl. Janisch 2025). Der sogenannte Klima-Beschluss des BVerfG im März 2021 ist international dabei weder das erste noch das letzte Ergebnis einer Klimaklage. Selbst wenn die konkreten Auswirkungen auf die deutschen Klimaschutzbemühungen in der Folge eher mau waren (vgl. Groß 2023), bietet er für das Verständnis von Generationengerechtigkeit im Sinne des Grundgesetzes (GG) wichtige Anhaltspunkte.

Lieber Gesundheit/Sport (SDG 3) oder Schulgarten (SDG 15)? Screenshot aus der Lernwelt zu Dilemmata Foto: Digital-ESD

Die Generationengerechtigkeit ist in Artikel 20a GG als Staatszielbestimmung festgeschrieben; dort heißt es, der Staat schütze „auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen“. Diesen Art. 20a greift der Erste Senat auf und verbindet ihn mit Art. 2 GG, der die allgemeine Handlungsfreiheit und die Rechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit beinhaltet. Bereits Leitsatz 1 des Beschlusses (vgl. zum Folgenden: BVerfG 2021) leitet aus Art. 2 die staatliche „Verpflichtung, Leben und Gesundheit vor den Gefahren des Klimawandels zu schützen“ ab. Die Schutzpflicht wird sowohl subjektiv- als auch objektivrechtlich begründet. Diese juristisch signifikante Unterscheidung kann in diesem Artikel nicht ausführlich berücksichtigt werden. Es macht einen Unterschied, ob die Rechtsträger – das sind (sehr) junge Menschen (als Teil der nachrückenden Generation) wegen ihrer inhärenten Menschenwürde – bereits als (Rechts-)Subjekte existieren, oder ob die noch nicht existierende, künftige Generation als Rechtsobjekt verstanden wird. Zumindest aus ethischer Perspektive ist begründbar, dass auch gegenüber (noch ungeborenen) künftig lebenden Menschen vorwirkende, menschenrechtliche Schutz-, Achtungs- und Gewährleistungspflichten bestehen; zudem kann eine Diskriminierung aufgrund des Geburtszeitpunkts konstruiert werden (vgl. Herrler 2023a; 2023b). Leitsatz 2 interpretiert Art. 20a GG und konstatiert klar, dass dieser den Staat zum Klimaschutz (i. S. der Pariser Klimaziele) verpflichte, was auch die Herstellung von Klimaneutralität beinhalte. Diese Pflicht habe aber „keinen unbedingten Vorrang gegenüber anderen Belangen“, sondern sei „im Konfliktfall in einen Ausgleich mit anderen Verfassungsrechtsgütern und Verfassungsprinzipien zu bringen. Dabei nimmt das relative Gewicht des Klimaschutzgebots in der Abwägung bei fortschreitendem Klimawandel weiter zu.“ Es wird also der steigenden Dringlichkeit Rechnung getragen, aber (noch) kein unbedingter Vorrang konstatiert – dies wäre auch seltsam gewesen. Selbst die Brundtland-Formel legt ja nicht fest, dass die gegenwärtigen Bedürfnisse weniger wert sind als die der künftigen Generationen. Auch aus ethischer und menschenrechtlicher Sicht muss sich die gegenwärtige Generation nicht für die nachfolgende aufopfern. Hervorzuheben ist allerdings die Abwägungsebene (Verfassungsgüter und -prinzipien): Die gegenwärtigen Bedürfnisse, die gegen einen intensiveren Klimaschutz aufgewogen werden sollen, müssen schon einen Bezug zu bspw. Grundrechten aufweisen, um nicht zu unterliegen. Inwieweit das etwa bei Profitstreben und manchen Formen der (vermeintlichen) Wohlstandssteigerung durchgängig gelingt, sei einmal dahingestellt. Die Abwägung zugunsten des Klimaschutzes kann m. E. ein progressives Verständnis der Grund- bzw. Menschenrechte beeinflussen. Demnach schützen und garantieren diese gewisse Standards, aber nicht zwingend auch den gerade üblichen Weg, sie zu erreichen. Nahrungssicherheit und eine warme Unterkunft an kalten Tagen sind etwa Teil eines schützenswerten, menschenwürdigen Existenzminimums – das gilt aber nicht automatisch auch für den Verzehr von Rindfleisch und das Nutzen von Ölheizungen. Analog beinhalten die Bewegungsfreiheit und Freizügigkeit nicht unbedingt Billigflugreisen und Autobahnen ohne Tempolimit. Das Bestehende ist also nicht nur deshalb schützenwert, weil es gerade schon da ist. Vielmehr kann die Ausgestaltung der Handlungsfreiheit in der Gegenwart durchaus beschränkt werden, um ebendiese Handlungsfreiheit nachfolgenden Generationen im angemessenen Maße zu ermöglichen. Leitsatz 4 formuliert, dass das Grundgesetz „zur Sicherung grundrechtsgeschützter Freiheit über die Zeit und zur verhältnismäßigen Verteilung von Freiheitschancen über die Generationen“ verpflichte. Die Handlungsfreiheit der gegenwärtigen Generation gilt also nicht uneingeschränkt. Denn die Grundrechte junger Menschen fungieren als deren „intertemporale Freiheitssicherung“ und es gebe zudem den Schutzauftrag, die natürlichen Lebensgrundlagen in einem solchen Zustand zu hinterlassen, „dass nachfolgende Generationen diese nicht nur um den Preis radikaler eigener Enthaltsamkeit weiter bewahren könnten.“ Damit mahnt das Gericht letztlich die Einhaltung des Vorsorgeprinzips an (vgl. auch ebd., Rn. 229; Ekardt/Heß 2021, S. 584). Wie diese Einhaltung allerdings en détail auszusehen hat sei letztlich vor allem Sache der Legislative (vgl. BVerfG 2021, Rn. 262).

Wie das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit durch die Beachtung der Rechte anderer eingegrenzt ist, so ist auch die Gestaltung der gegenwärtigen Lebensverhältnisse begrenzt durch die Bedingungen, die dadurch für die nachrückenden Generationen entstehen.

Der Klima-Beschluss macht deutlich, dass es beim Komplex Generationengerechtigkeit und Klimaschutz um den Schutz zentraler Verfassungsgüter geht – das Leben kommender Generationen sowie deren allgemeine Handlungsfreiheit. Nicht-nachhaltige, klimaschädliche Entscheidungen in der Gegenwart sind als Eingriffe in die Freiheit künftig lebender Menschen zu betrachten (die mitunter gerechtfertigt sein können). Wie das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit durch die Beachtung der Rechte anderer eingegrenzt ist, so ist auch die Gestaltung der gegenwärtigen Lebensverhältnisse begrenzt durch die Bedingungen, die dadurch für die nachrückenden Generationen entstehen. Das Schaffen von Generationengerechtigkeit ist so gesehen ein ständiger Abwägungsprozess, der die Belange künftig lebender Menschen auf signifikante, gleichwertige Weise miteinbezieht. Bequemlichkeit, Gewohnheit und das Streben nach kurzfristigen, ökonomischen Profiten sind meiner Meinung nach dabei in der Regel keine ausreichenden Begründungen für das Aufrechterhalten nicht-nachhaltiger Strukturen. Idealerweise würde eine generationengerechte, ökologische Transformation also bei jeder umwelt- und klimaschädlichen Praxis in der Gegenwart überprüfen, ob sie alternativlos nötig ist, um die gegenwärtige Freiheit zu gewährleisten – und falls dies nicht so ist, zugunsten des Umwelt- und Klimaschutzes verändern. Zu starke Eingriffe etwa durch Klimaschutzmaßnahmen können hier durchaus z. B. mit dem Argument der Aufrechterhaltung des sozialen Friedens abgewiesen werden. Es ist allerdings fraglich, ob das schon bei jedem Protest (etwa gegen die Streichung von liebgewonnen Subventionen) plausibel ist. Dass solche Abwägungen unter Risiko und Ungewissheit stattfinden müssen, ist nahezu unvermeidbar. Dabei sollte bedacht werden, dass es einen moralischen Unterschied macht, ob man Risiken eingeht, deren mögliche negative Konsequenzen man überwiegend selbst tragen muss, oder ob diese Nachteile vor allem auf andere übertragen werden. Zweiradfahren ohne Helm ist so gesehen unklug – ohne funktionierende Bremse hingegen zudem unfair gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmenden, die dadurch zu Schaden kommen könnten.

Ein Beispiel für Bildung für nachhaltige Entwicklung: das Projekt Digital-ESD Foto: Digital-ESD

Bildung für (das Erreichen der Ziele für) nachhaltige Entwicklung

Klimaschutz ist zwar eine zentrale Komponente nachhaltiger Entwicklung, aber nicht die einzige. Wie auch Klimagerechtigkeit erfordert Nachhaltigkeit eine globale Perspektive und wie in der internationalen Klimapolitik ist es hilfreich, wenn es Einigkeit bei den Zielsetzungen gibt. Das ist durch die 17 Sustainable Development Goals (SDGs) gegeben, auf die sich die UN 2015 geeinigt haben und die bis 2030 umgesetzt werden sollen. Allein die Anzahl deutet schon an, dass Abwägungen darüber, was nachhaltig ist, noch komplexer sind als Überlegungen, die nur eine generationengerechte Klimapolitik betreffen. Die angemessene Reaktion auf diese oft überfordernd wirkende Komplexität sollte allerdings nicht sein, sie zu ignorieren oder durch vermeintlich einfache, letztlich falsche Erklärungen zu ersetzen wie es viele Populist*innen tun. Wichtig ist stattdessen, früh genug mit einer Bildung für nachhaltige Entwicklung zu beginnen, die auf diese Gemengelage vorbereitet.

Bildung für nachhaltige Entwicklung ist auch politisch, da sie die Voraussetzung dafür ist, sich im Sinne der intertemporalen Freiheitssicherung in den durchaus komplexen politischen (und ökonomischen) Abwägungen Gehör zu verschaffen.

Genau das ist ein Ziel des Projekts Digital Education for Sustainable Development across Europe (Digital-ESD). Die im Projekt entstandene Lernplattform unterstützt Lehrkräfte dabei, Nachhaltigkeit in den Unterricht zu integrieren. Kostenlos zugänglich und in derzeit fünf Sprachen (Deutsch, Englisch, Griechisch, Norwegisch, Ungarisch) sind auf digital-esd.eu 19 Lernwelten für die Zielgruppe der 9–11-Jährigen verfügbar. Jede Lernwelt umfasst ein interaktives Video, in dem vier Kinder im Alter der Zielgruppe auf ein Problem in ihrer unmittelbaren Umgebung stoßen. Um mehr darüber zu erfahren, setzen sie – wortwörtlich – eine globale Brille auf, die ihnen die globale Perspektive im jeweiligen Kontext des SDGs aufzeigt. Neben Impulsfragen, Suchspielen und Quiz in den Videos enthält jede Lernwelt zudem ein Arbeitsheft für Lernende sowie eine Handreichung für Lehrkräfte. Diese enthalten weitere Aufgaben für den (analogen) Unterricht, von denen mindestens eine zum konkreten Handeln anleitet. Jedes der 17 SDGs wird durch je eine Lernwelt abgedeckt, wobei jeweils Bezüge zu anderen SDGs deutlich gemacht werden. Diese Interdependenz betonen zudem eine Lernwelt zum sogenannten Wedding Cake Model, das die SDGs verschiedenen Ebenen zuordnet, sowie eine Lernwelt zu Dilemmata, die offenlegt, dass die Erreichung einzelner SDGs aufgrund begrenzter finanzieller, zeitlicher und natürlicher Ressourcen in Konkurrenz zu anderen SDGs stehen kann. Wie letztlich auch im politischen Kontext muss abgewogen werden: Sollen die Kinder im Video ihre Zeit für die Pflege des Schulgartens (SDG 15), die Betreuung der Geschwister (SDG 5), Erholung (SDG 8) oder Sport (SDG 3) aufwenden? Aufgaben in anderen Lernwelten (LW) werfen die Abwägung zwischen Profitstreben und Gemeinwohl auf (LW SDG 8), thematisieren menschenrechtliche Ansprüche (LW SDG 1) oder betonen den Mehrwert von Kooperation (LW SDG 17) und gleichberechtigter Teilhabe (LW SDG 16).

Um eine gleichberechtigte Teilhabe oder zumindest angemessene Repräsentation künftiger Belange in gegenwärtigen politischen Entscheidungsprozessen zu erreichen, sind wohl auch Veränderungen institutioneller Natur nötig – hierzu gibt es zahlreiche Vorschläge (vgl. González-Ricoy/Gosseries 2016). In jedem Fall ist ein elementarer Bestandteil auf dem Weg zu einer generationengerechteren Welt, dass die nachrückende Generation weiß, was nachhaltige Entwicklung ist und welche Ansprüche sie einfordern kann. Bildung für nachhaltige Entwicklung ist daher auch politisch, da sie die Voraussetzung dafür ist, sich im Sinne der intertemporalen Freiheitssicherung in den durchaus komplexen politischen (und ökonomischen) Abwägungen Gehör zu verschaffen. Ob dies am besten auf etablierten demokratischen und/oder juristischen Wegen und/oder via Konsumentscheidungen und/oder Formen des zivilen Widerstands (was offenbar die Nachfolgerin der Letzten Generation, die Neue Generation, tut) und/oder auf noch neu zu entwickelnden Pfaden passiert, bleibt den Angehörigen der nachrückenden Generation selbst überlassen. Über Unterstützung aus anderen Geburtskohorten ist sie sicher nicht traurig.

Zum Autor

Dr. Christoph Herrler ist Politikwissenschaftler und stellvertretender Leiter des Fachgebiets Klimaschutz & Transformative Bildung am Unabhängigen Institut für Umweltfragen e. V. Dort führt er überwiegend Bildungsprojekte durch. Er möchte an dieser Stelle seiner Kollegin Cindy Prager für die Unterstützung bei diesem Artikel danken.
christoph.herrler@ufu.de

Literatur

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Ekardt, Felix/Heß, Franziska (2021): Intertemporaler Freiheitsschutz, Existenzminimum und Gewaltenteilung nach dem BVerfG-Klima-Beschluss – Freiheitsgefährdung durch Klimawandel oder durch Klimapolitik? In: Zeitschrift für Umweltrecht 11, S. 579–585
Gardiner, Stephen M. (2003): The Pure Intergenerational Problem. In: The Monist 86 (3), pp. 481–500
González-Ricoy, Iñigo/Gosseries, Axel (Eds.) (2016): Institutions for Future Generations. Oxford: Oxford University Press
Grober, Ulrich (2010): Die Entdeckung der Nachhaltigkeit. Kulturgeschichte eines Begriffs. München: Kunstmann
Groß, Thomas (2023): Zwei Jahre Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts: Eine Zwischenbilanz der weitgehenden Rezeptionsverweigerung; https://verfassungsblog.de/zwei-jahre-klimabeschluss-des-bundesverfassungsgerichts (Zugriff: 21.10.2025)
Hartberger, Sven (2025): Warum die Letzte Generation fehlt; www.derstandard.at/story/3000000282297/warum-die-letzte-generation-fehlt (Zugriff: 21.10.2025)
Hauff, Volker (Hrsg.) (1987): Unsere gemeinsame Zukunft. Der Brundtland-Bericht der Weltkommission für Umwelt und Entwicklung. Greven: Eggenkamp
Herrler, Christoph (2023a): Herausforderung Klimapolitik: Inwieweit können menschenrechtliche Ansprüche künftiger Menschen berücksichtigt werden? In: Haaf, Johannes/Wolf, Markus/Müller, Luise/Neuhann, Esther (Hrsg.): Die Grundlagen der Menschenrechte: moralisch, politisch oder sozial? Baden-Baden: Nomos, S. 213–244
Herrler, Christoph (2023b): Human rights and climate risks for future generations: How moral obligations and the non-discrimination principle can be applied. In: Intergenerational Justice Review 8 (2), pp. 41–50
Janisch, Wolfgang (2025): Diese Entscheidung ist wie Treibstoff für Klimaklagen; www.sz.de/li.3288541 (Zugriff: 21.10.2025)
Lenton, Timothy M. et al. (2019): Climate tipping points – too risky to bet against. In: Nature 575, pp. 592–595
McKinnon, Catriona (2009): Runaway Climate Change: A Justice-Based Case for Precautions. In: Journal of Social Philosophy 40 (2), pp. 187–203
Nida-Rümelin, Julian/Rath, Benjamin/Schulenburg, Johann (2012): Risikoethik. Berlin/Boston: De Gruyter
Page, Edward A. (2006): Climate Change, Justice and Future Generations. Cheltenham/Northampton: Edward Elgar
Schaible, Jonas/Hinrichs, Carla (2024): „Wir sind nicht mehr die Letzte Generation“; www.spiegel.de/politik/deutschland/klimaaktivistin-carla-hinrichs-wir-sind-nicht-mehr-die-letzte-generation-a-74fbdfdc-f2aa-4fba-bbfa-a1dcd2e15947 (Zugriff: 21.10.2025)
Thiery, Wim et al. (2021): Intergenerational inequities in exposure to climate extremes: Young generations are severely threatened by climate change. In: Science 374 (6564), pp. 158–160
Tremmel, Jörg (2005): Generationengerechtigkeit in der Verfassung. In: Aus Politik und Zeitgeschichte 8-2005, S. 18–27
WBGU – Wissenschaftlicher Beirat der Bundesregierung Globale Umweltveränderungen (2018): Zeitgerechte Klimapolitik: Vier Initiativen für Fairness; www.wbgu.de/fileadmin/user_upload/wbgu/publikationen/politikpapiere/pp9_2018/pdf/wbgu_politikpapier_9.pdf (Zugriff: 21.10.2025)