Außerschulische Bildung 2/2025

Von „Einzeltätern“ und einem „Trio“

Der NSU und das Versagen der Gesellschaft

Rechtsterroristische Gewalt tritt in vielfältigen Formen auf und durchzieht die Geschichte der Bundesrepublik Deutschland seit ihrer Gründung. Die gesellschaftliche und staatliche Aufmerksamkeit und die Bereitschaft zur kritischen und systematischen Aufklärung und Auseinandersetzung sind deutlichen Konjunkturen unterworfen. Vielfach dominierten die Verharmlosung und Unterschätzung der Gefahr, die bis heute fortbesteht – von organisierten Gruppen wie von sogenannten Einzeltätern, die in digitalen Öffentlichkeiten politisch radikalisiert werden. von Fabian Virchow

Am 11. Juli 2018 verkündete der 6. Strafsenat des Oberlandesgerichts München nach über fünf Jahren und mehr als 430 Verhandlungstagen das Urteil gegen fünf Personen, die angeklagt worden waren, an den Verbrechen der extrem rechten terroristischen Gruppe Nationalsozialistischer Untergrund (NSU) beteiligt gewesen zu sein, vor allem an neun Morden an Menschen mit internationaler Familiengeschichte, an der Tötung einer Polizistin sowie an Sprengstoffanschlägen, fünfzehn Raubüberfällen und insgesamt 43 Mordversuchen. Beate Zschäpe erhielt eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mittäterschaft an den Morden, schwerer Brandstiftung und der Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung, deren beiden andere Mitglieder – Uwe Mundlos und Uwe Böhnhardt – nach einem Banküberfall angesichts einer drohenden Festnahme durch die Polizei Suizid begingen. Die anderen Angeklagten wurden wegen verschiedener Beihilfehandlungen, darunter die Beschaffung einer Waffe, die Überlassung von Personalpapieren sowie die Anmietung von Fahrzeugen, zu Freiheitsstrafen zwischen zehn und zweieinhalb Jahren verurteilt. Insgesamt befassten sich Parlamentarische Untersuchungsausschüsse im Bundestag sowie in acht Landesparlamenten mit der Aufklärung des NSU-Komplexes, also der Frage, wie über einen Zeitraum von fast dreizehn Jahren eine rechtsterroristische Struktur agieren konnte, ohne dass Staat und Gesellschaft in großer Mehrheit in der Lage waren, den rassistischen Charakter der Gewalttaten zu erkennen, aufzuklären und solidarisch für die von der Gewalt Getroffenen einzustehen.

Ein Trio und viele Einzeltäter

Das Gericht folgte in seiner Urteilsbegründung der These, die die Bundesanwaltschaft (BAW) schon früh vorgelegt hatte: Die rechtsterroristische Gruppe habe drei Mitglieder gehabt, alle anderen seien als Unterstützende zu bezeichnen. Diese Sichtweise wurde in der Beweisaufnahme durch Vertreter*innen der Nebenklage wiederholt kritisiert, etwa hinsichtlich des Umfangs und der Dauer von Unterstützungsleistungen durch weitere Neonazis sowie der Auswahl der Tatorte, die in mehreren Fällen gute örtliche Kenntnisse nahelegten, sodass begründet vermutet wurde, dass diese nicht von den aus Sachsen angereisten NSU-Mitgliedern ausgekundschaftet worden waren. Auch der Abschlussbericht des Untersuchungsausschusses in Nordrhein-Westfalen zweifelt mehrfach die Plausibilität der Konstruktion der 3er-Gruppe an, nicht zuletzt mit Blick auf den Anschlag in der Kölner Probsteigasse, bei dem die Phantomzeichnung auf keins der beiden männlichen NSU-Mitglieder passt (vgl. Landtag Nordrhein-Westfalen 2017, S. 314 sowie 787 f.)

Wie die Annahme eines aus nur drei Personen bestehenden NSU, so prägten auch die als Taten von Einzelnen dargestellten Anschläge von Halle und Hanau vielfach die Darstellung insbesondere des jüngeren Rechtsterrorismus in der Bundesrepublik.

Wie die Annahme eines aus nur drei Personen bestehenden NSU, so prägten auch die als Taten von Einzelnen dargestellten Anschläge von Halle und Hanau vielfach die Darstellung insbesondere des jüngeren Rechtsterrorismus in der Bundesrepublik. Die These vom Einzeltäter wurde vielfach so interpretiert, dass eine Einzelperson ohne Verbindung zu organisierten extrem rechten Strukturen für die Tat verantwortlich gemacht wurde. Dies galt etwa für Gundolf Köhler, der das Attentat auf das Münchner Oktoberfest am 26. September 1980 verübte, aber auch für Josef Bachmann, der am 11. April 1968 den Mordanschlag auf Rudi Dutschke verübte. Obwohl Köhler in neonazistische Strukturen wie die Wiking-Jugend und die Wehrsportgruppe Hoffmann eingebunden war, sprach der polizeiliche Abschlussbericht vom November 1982 davon, dass der Anschlag alleine und aus persönlichen Motiven verübt worden sei. Bachmann hatte bei seiner Festnahme eine Ausgabe der extrem rechten Deutschen National-Zeitung dabei, die unter der Schlagzeile Stoppt Dutschke jetzt! fünf Porträtfotos von Dutschke zeigte. Auch hier wurde von einer Einzeltäterschaft gesprochen, obwohl Bachmann selbst in seinen Verhören zugegeben hatte, dass er enge Kontakte zu einer neonazistischen Gruppe hatte.

Am 21. März 2013, dem „Internationalen Tag gegen Rassismus“, wurde das Nürnberger Mahnmal eingeweiht. Es nahmen etwa 400 Bürger*innen teil, unter ihnen auch Angehörige der drei Nürnberger Opfer Enver Şimşek, Abdurrahim Özüdoğru und İsmail Yaşar. Foto: Christine Dierenbach, Rechte: Menschenrechtsbüro der Stadt Nürnberg

Die internationale Forschung hat intensiv an einer angemessenen Definition des Einzeltäter-Phänomens gearbeitet und folgenden Vorschlag entwickelt:

„The threat or use of violence by a single perpetrator (or small cell), not acting out of purely personal-material reasons, with the aim of influencing a wider audience, and who acts without any direct support in the planning, preparation and execution of the attack, and whose decision to act is not directed by any group or other individuals (although possibly inspired by others).“ (Bakker/van Zuijdewijn 2015, S. 9)

Diese Definition trägt der Tatsache Rechnung, dass die Vorbereitung und unmittelbare Tatausführung durch eine einzelne Person erfolgen kann (vgl. Hartleb 2020). Gleichwohl lädt diese Definition zu Missverständnissen ein, ignoriert sie doch, dass eine ideologische Radikalisierung, an deren Ende die Bereitschaft zur Gewalt steht, kaum ohne soziale Interaktion – und geschehe sie auch in digitalen Öffentlichkeiten – denkbar ist. Insofern ist bedenkenswert, was in der jüngeren Gewaltforschung konstatiert wird:

„Neuere empirische Studien zeigen, dass viele der sogenannten Einzeltäter Komplizen oder Mitwisserinnen haben. Auch wenn sie die Gewaltanschläge allein vorbereiten und ausführen, kündigen sie ihre Taten bestimmten Kreisen vorher an oder beziehen sich auf breite radikale Bewegungen, in deren Namen sie ihre Taten verüben. (…) Zudem ereignen sich die Gewalttaten oft im Kontext breiterer politischer Konflikte oder im Zusammenhang mit Wellen der Mobilisierung von Mitstreitenden. Einzeltäterschaft, so könnte man die neueren Befunde pointiert zusammenfassen, erweist sich zunehmend als ein soziales Phänomen.“ (Malthaner/Hoebel 2020, S. 4)

Die Verwendung des Begriffs kann zu einer Unterschätzung der Gefahr des Rechtsterrorismus führen, indem das Bild von Individuen entsteht, die völlig unabhängig voneinander zu ihrem Tatentschluss und der Umsetzung gelangen. Tatsächlich beziehen sich jedoch viele der rechtsterroristischen Akteure, die in den letzten zehn Jahren begleitend zu ihren massiven Gewalttaten auch Manifeste veröffentlicht hatten, sehr dezidiert aufeinander: Sie rufen andere zur Nachahmung auf oder bezeichnen andere Attentäter als ihre Vorbilder, die ihnen quasi den Weg des Handelns offenbart hätten (vgl. Virchow 2023a).

Die Popularisierung der These vom Einzeltäter übersieht zudem, dass mit den vielfältigen Verfeindungsnarrativen und Gewaltanrufungen in den digitalen Räumen eine starke sozialisierende und aktivierende Wirkung verbunden ist. Sie tragen zum – häufig verschwörungsideologischen – Weltbild, zum Tatentschluss sowie zum konkreten Modus der Tatumsetzung maßgeblich bei. Insofern sind sie in die Darstellung und Analyse notwendig einzubeziehen.

Schließlich ist daran zu erinnern, dass die Geschichte des Rechtsterrorismus in Deutschland maßgeblich durch Akteure geprägt ist, die Mitglieder gewaltorientierter Gruppen waren. Dies gilt für die Weimarer Republik etwa für die antisemitische und nationalistische Organisation Consul, die zahlreiche politische Morde verübte, darunter an dem Politiker Matthias Erzberger am 26. August 1921 sowie am Außenminister Walther Rathenau am 24. Juni 1922 in Berlin.

Die Popularisierung der These vom Einzeltäter übersieht, dass mit den vielfältigen Verfeindungsnarrativen und Gewaltanrufungen in den digitalen Räumen eine starke sozialisierende und aktivierende Wirkung verbunden ist.

Während der organisierte Rechtsextremismus in der DDR erst seit den späten 1970er Jahren stabile Strukturen ausbilden konnte, gab es in der Bundesrepublik Deutschland bereits seit den 1950er Jahren rechtsterroristische Gruppen; mit Beteiligung deutscher und österreichischer Rechtsextremisten wurden beispielsweise von der Geheimen Befreiungsfront seit 1961 in Norditalien Anschläge mit dem Ziel verübt, dem pangermanischen Ziel des Anschlusses Südtirols an Österreich Nachdruck zu verleihen (vgl. Muschiol 2024, S. 72 ff. und 156 ff.). In den späten 1960er Jahren waren es Gruppen wie die Europäische Befreiungsfront oder die Gruppe Hengst, die rechtsextreme Gewalt planten und ausübten. Die vom Nationalsozialistischen Untergrund verübten Morde und Anschläge stellten in ihrer Dauer und Systematik dann seit dem Wechsel ins neue Jahrhundert eine veränderte Qualität des extrem rechten Terrorismus dar (vgl. Virchow 2020). In jüngerer Zeit waren es schließlich Gruppierungen wie die Oldschool Society, Gruppe Freital oder Revolution Chemnitz, die mehrheitlich auf der Grundlage extrem rechter Weltanschauung, hoher Gewaltbereitschaft und Waffenaffinität schwere Straftaten gegen Menschen mit internationaler Familiengeschichte oder politische Gegner*innen planten bzw. organisierten (vgl. Philippsberg 2021).

Funktionale Zielsetzungen rechter Gewalt

Gewalt von rechts zielt im Grundsatz darauf, einer Weltanschauung unbedingte Geltung zu verschaffen, die als völkischer Nationalismus darauf beruht, biologistischen Vorstellungen von Naturgesetzen (Sozialdarwinismus, Hierarchie, natürliche Ungleichheit, Territorialverhalten) normativ als Maßstab für menschliches Verhalten (individuell wie für die Gemeinschaft Volk) zu setzen. Um dies zu erreichen, werden Handlungsräume und -möglichkeiten demokratischer Protagonist*innen eingeschränkt. Je nach spezifischer Konstellation steht bei solchen Akten der Bedrohung oder Gewalt eine konkrete einzelne Person oder eine Initiative oder Angehörige einer als „volksschädlich“ bestimmten sozialen Gruppe im Vordergrund, die in ihrem Tun beschränkt oder gehindert werden soll. Zu solchen Akten der Bedrohung oder gar Bestrafung gehört nicht nur der Anschlag auf Rudi Dutschke, sondern auch der Mord am Kasseler Regierungspräsidenten Walter Lübcke am 2. Juni 2019. Mit diesen Taten war die drohende Botschaft an alle diejenigen verbunden, die entweder für gesellschaftliche Emanzipation eintraten (Dutschke) oder offensiv für eine weltoffene Gesellschaft und liberale Asylpolitik werben (Lübcke). In anderen Fällen, etwa bei der Mordserie des NSU, erfolgt die Auswahl der Opfer danach, ob sie in den Augen der Täter*innen eine ganze soziale Gruppe repräsentieren – in diesem Fall all jene, die durch Geschäftstätigkeit und Familiengründung in Deutschland den Weg der Beheimatung beschritten hatten und daher in rechtspopulistischer und extrem rechter Weltdeutung zum Niedergang Deutschlands beitragen. Als Botschaftsverbrechen hat es bei vielen Menschen mit internationaler Familiengeschichte starke Verunsicherung ausgelöst.

Familienangehörige der NSU-Opfer besuchen 2016 bei einer Gedenkstättenrundfahrt das Mahnmal für die Opfer der NSU-Gewalttaten am Kartäusertor. Foto: Helga Riedl, Rechte: Menschenrechtsbüro der Stadt Nürnberg

Gewalt von rechts, sofern sie nicht (para)staatlich verfasst und dann auf die physische Auslöschung ganzer Bevölkerungsgruppen gerichtet ist, zielt insbesondere auf die Bestrafung, Einschüchterung und Vertreibung ausgewählter sozialer Gruppen und Individuen (vgl. Virchow 2021). Beispielsweise setzten zwischen 2003 und 2005 die Mitglieder des Freikorps Havelland aufgrund ihres anti-asiatischen Rassismus in mehreren Ortschaften Brandenburgs Imbisswagen, Restaurants oder Geschäfte in Brand, um die Eigner*innen zu vertreiben. Dabei richteten sich die Gewalttaten wiederholt auch gegen dieselben Personen – in der Hoffnung, die Versicherungen würden nach mehrfachen Anschlägen nicht mehr entschädigen und die Betroffenen dadurch endgültig ihren Broterwerb aufgeben.

Gewalt von rechts zielt im Grundsatz darauf, einer Weltanschauung unbedingte Geltung zu verschaffen, die als völkischer Nationalismus darauf beruht, biologistischen Vorstellungen von Naturgesetzen normativ als Maßstab für menschliches Verhalten zu setzen.

Im Unterschied zum häufig auftretenden Typ der situativen Gewalt von rechts verfolgt akzelerationistische Gewalt das Ziel, gesellschaftliche Konflikte zuzuspitzen, indem durch eine schwere Gewalttat Reaktionen ausgelöst werden, die dann als Anlass zur Entfesselung umfassender Gewaltmittel dienen sollen. Im November 2023 stufte das Oberlandesgericht Stuttgart nach einem eineinhalbjährig Strafprozess die Gruppe S. (benannt nach dem Kürzel des Nachnamens ihres Anführers) als terroristische Vereinigung ein; zu den Gewaltplänen hatte auch gehört, zeitgleich Anschläge auf Moscheen an verschiedenen Orten zu begehen, um nach der erhofften gewalttätigen Reaktion von Muslim*innen einen „Bürgerkrieg“ auslösen zu können, an dessen Ende die Vertreibung der muslimischen Bevölkerung aus Deutschland hätte stehen sollen. Solche Szenarien werden in den Narrativen der populistischen und extremen Rechten vielfach auch mit dem Code Tag X verbunden, auf den es sich vorzubereiten gelte.

Gewalt- und Bedrohungsrichtungen

Bedrohungen und Gewalt seitens rechtspopulistischer und extrem rechter Akteur*innen speisen sich aus ihren weltanschaulichen Grundlagen sowie einer spezifischen Situationswahrnehmung, der zufolge elementare Dimensionen völkischen Seins als grundlegend gefährdet angesehen werden (das Folgende nach Virchow 2025). In der Geschichte der Bundesrepublik lassen sich Bedrohungen und Gewalt von rechts daher lokalisieren

  • hinsichtlich der Ziehung der Staatsgrenzen sowie der Existenz zweier deutscher Staaten (Gewaltpraxis gegen Symbole, Personen und Einrichtungen der DDR und Sowjetunion sowie Drohungen gegen sogenannte „Verzichtspolitiker“ („Walter Scheel und Willy Brandt – Volksverräter an die Wand“ bzw. „Deutsches Land wird nicht verschenkt – eher wird der Brandt gehängt“) (FES 1971; Muschiol 2024; S. 156–177);
  • als wiederkehrende Droh- und Gewaltpraxis gegen die organisierte Linke, die von Mordanschlägen auf herausgehobene Akteure, Anschläge auf Buchläden und Druckereien bis zu Überfällen in Wohnungen reich(t)en; auch Gewerkschafter*innen sind vielfach bedroht und angegriffen worden;
  • in Form von zahllosen Bedrohungen und Gewalttaten gegen jüdische Einrichtungen und Personen (vgl. Steinke 2020) sowie gegen Aktivitäten zur Erinnerung an die NS-Verbrechen (vgl. Muschiol 2024, S. 206–224); im Schatten von Anschlägen, wie z. B. auf Sendemasten des öffentlich-rechtlichen Fernsehens zur Verhinderung der Ausstrahlung der Fernsehserie Holocaust, stehen die alltäglichen und ungezählten verbalen und verschriftlichten Drohungen gegen einzelne Juden, Repräsentant*innen des Judentum oder Synagogen und jüdische Einrichtungen;
  • aus rassistischen Motiven und Weltdeutungen – gegen die als wesensmäßig „anders“ und „fremd“ angesehenen Menschen und sozialen Gruppen sowie gegen Personen, die von Rassist*innen als race traitor angesehen werden, also in ihrem Handeln nicht völkischen bzw. rassistischen Interpretationen, sondern menschenrechtlichen Kriterien folgen; als beispielsweise die Bürgermeisterin von Arnsdorf (Sachsen) die rassistischen Misshandlungen eines Geflüchteten öffentlich missbilligte, wurde sie selbst zum Ziel von Bedrohungen;
  • in Angriffen auf Klimaaktivist*innen, die sowohl in Gestalt physischer Angriffe wie auch von Hetz- und Drohkampagnen in virtuellen Öffentlichkeiten stattfinden;
  • als Versuch der Einschüchterung antifaschistisch engagierter Menschen, die nächtlichen Drohanrufen und Gewaltandrohungen ausgesetzt sind und deren Fahrzeuge und Häuser beschädigt werden;
  • gegen Menschen und Initiativen, die sich für Geschlechtergerechtigkeit, die rechtliche Gleichstellung und gesellschaftliche Akzeptanz sexueller Vielfalt sowie das Recht auf Schwangerschaftsabbruch einsetzen; hierzu zählen etwa die Gewaltdrohungen gegen CSD-Versammlungen im Sommer 2024, aber auch die sogenannten Gehsteigbelästigungen Schwangerer seitens fundamentalistischer Christ*innen;
  • gegenüber wohnungs- und obdachlosen Menschen, die aufgrund einer produktivistischen beziehungsweise sozialdarwinistischen Weltsicht (vgl. Virchow 2023b) bedroht, vertrieben oder in ihrer körperlichen Unversehrtheit angegriffen werden;
  • in den Angriffen auf Medien- und Kulturschaffende sowie politische Bildner*innen, individuell sowie institutionell, denen vorgeworfen wird, sie würden in ihrem Tun „deutsche Interessen verraten“ (vgl. Laudenbach 2023; Laux/Lindenauer 2024);
  • als Handeln gegen Vertreter*innen des demokratischen Rechtsstaates, der als diktatorisch und illegitim abgewertet wird (vgl. VBRG/BMB 2020).

In der Gesamtschau richten sich Bedrohungen und Gewalt aus der populistischen und extremen Rechten gegen alle Akteur*innen einer demokratischen und an den allgemeinen Menschenrechten orientierten Gesellschaftsvorstellung. Welche Personen oder sozialen Gruppen dabei jeweils unmittelbar bedroht oder angegriffen werden, hängt von zahlreichen Faktoren ab, darunter dem politischen Kalkül der Täter*innen, dem Grad der (erwarteten) Solidarität mit den Betroffenen sowie der Wahrnehmung der eigenen (politischen) Stärke.

Rechtsterrorismus: das gesellschaftliche Versagen

Eine kritische und sachgerechte Beurteilung der rechten Gewalt im Allgemeinen und des Rechtsterrorismus im Besonderen stellen in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland die Ausnahme dar. Wie bereits erwähnt, hat dazu eine simplifizierende Lesart der These von den Einzeltätern erheblich beigetragen. Vielfach wurden in den Publikationen der Nachrichtendienste, aber auch in wissenschaftlichen Publikationen selbst Gruppen, die 25 bis 35 Mitglieder hatten, als Zusammenschlüsse nur weniger Individuen bezeichnet (vgl. zum Folgenden vor allem Vinke 1981; Muschiol 2024).

Ein weiterer Ausdruck der Unterschätzung rechter Gewalt zeigt sich in der Nichtwahrnehmung der weltanschaulichen Grundlagen dieses Handelns; stattdessen finden sich Behauptungen, dass es in Verbindung mit den Gewaltakten keine oder eine nur schwache politische Motivation gebe – oder es kommt gar zu einer Pathologisierung der Täter*innen. Insgesamt führen solche Entpolitisierungen dazu, dass nicht nur die Bereitschaft zur Anwendung von politisch motivierter Gewalt falsch bewertet wird, sondern auch die Auswahl der Angegriffenen nicht verstanden wird.

Insbesondere in der Hochphase des sogenannten Kalten Krieges gab es von staatlichen Stellen wie konservativen Medien die Behauptung, hinter der rechten Gewalt stünden die Nachrichtendienste der Staaten des Warschauer Paktes, die solche Praxen organisieren würden, um im Anschluss die „Gefahr von rechts“ in der Bundesrepublik Deutschland anprangern zu können.

Konjunkturell trat insbesondere in Hochphasen dschihadistischer Gewalt die fortgesetzte rechte bzw. rechtsterroristische Gewalt in den Hintergrund medialer und politischer Aufmerksamkeit und stand nicht mehr im Fokus von Nachrichtendiensten und Ermittlungsbehörden. Immer wieder fand sich in der Praxis der Ermittlungsbehörden zudem eine Täter-Opfer-Umkehr, die auf antisemitischen und rassistischen Denkfiguren beruht und dazu führte, trotz fehlender Indizien an der Annahme festzuhalten, die Opfer seien für das Geschehen in irgendeiner Weise mitverantwortlich. Exemplarisch zu nennen sind hier der antisemitische Erlanger Doppelmord im Jahr 1980 (spekulierende Ermittlungen über Agententätigkeit bzw. Verleumdung als Hochstapelei), der rassistische Anschlag in Lübeck 1996 (ein Mitbewohner wird ohne tatsächliche Belege hartnäckig der Täterschaft beschuldigt und angeklagt) sowie die Mordserie des NSU (Markierung der Ermordeten durch Ermittlungsbehörden und Medien als Teil krimineller Aktivitäten).

Diese sekundäre Viktimisierung ist mit gravierenden Folgen für die Überlebenden und die Angehörigen der Opfer verbunden. Sie müssen sich nicht nur den physischen und psychischen Schädigungen stellen und die ökonomischen Folgen der rechten Gewalt auffangen, sondern sind auch sozialer Stigmatisierung ausgesetzt. In der Berichterstattung über rechtsterroristische Gewalt dominiert auch in jüngster Vergangenheit, wie Völker (2022) in einem Vergleich der Anschläge und Morde in Halle und Hanau mit den im selben Zeitraum verübten islamistischen Terrortaten in Dresden und Wien zeigt, eine täter-zentrierte individualisierende Darstellung. Die gesellschaftliche Verankerung ideologischer Denkmuster rechten Terrors wurden nur marginal behandelt, während hinsichtlich der dschihadistischen Gewalt eine Debatte über den Islam als Religion und das allgemeine Gefährdungspotenzial durch Muslim*innen die Regel war.

Die sekundäre Viktimisierung ist mit gravierenden Folgen für die Überlebenden und die Angehörigen der Opfer verbunden. Sie müssen sich nicht nur den physischen und psychischen Schädigungen stellen und die ökonomischen Folgen der rechten Gewalt auffangen, sondern sind auch sozialer Stigmatisierung ausgesetzt.

Der NSU-Komplex hat zudem gezeigt, dass insbesondere bei den Nachrichtendiensten die Rolle von V-Personen und deren Aktivitäten, die vielfach auf eine Stabilisierung extrem rechter Strukturen und Handlungspraxen hinausgelaufen ist, kritisch zu hinterfragen ist, und nicht zuletzt die gezielte Vernichtung von Akten noch einer Aufklärung harrt (vgl. Behrens 2018).

Die Gefährdung besteht fort

Die Statistiken der Sicherheitsbehörden wie die zivilgesellschaftlichen Monitorings verdeutlichen, dass die Gewaltpraxis von rechts außen fortbesteht. Regelmäßig kommt es zu Hausdurchsuchungen und folgend Strafverfahren und Verurteilungen gegen extrem rechte Personen, bei den Waffen gefunden und/oder konkrete Anschlagspläne festgestellt werden. Die Protagonist*innen kommen aus dem verschwörungsideologischen Milieu, radikalisierten Anti-Asyl-Strukturen, aus organisierten extrem rechten Netzwerken und Organisationen, aber auch aus den sogenannten „Mischszenen“, in denen sich Neonazis, Rocker und Zuhälter zusammenfinden. Nicht zuletzt findet sich eine hohe Gewaltbereitschaft auch bei den sogenannten Reichsbürger*innen. Außerordentlich sichtbar wurde dies im Dezember 2022 anlässlich der polizeilichen Razzien gegen die sogenannte Patriotische Union. Seit dem Frühjahr 2024 werden vor den Oberlandesgerichten in Frankfurt am Main, Stuttgart sowie München drei Strafverfahren wegen der Gründung einer terroristischen Vereinigung sowie der Planung eines bewaffneten Staatsstreichs gegen die staatliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland geführt. Den Ermittlungsergebnissen zufolge war vorgesehen, dass ein Kommando – bestehend aus ehemaligen Angehörigen der Bundeswehr, darunter auch frühere Soldaten des Kommando Spezialkräfte – an einem Tag X mit Waffengewalt bei einer Plenarsitzung den Deutschen Bundestag stürmt und den Bundeskanzler sowie anwesende Minister*innen festnimmt und im Fernsehen als Geiseln vorführt; dies sollte anderen Systemgegner*innen als Signal dienen, sich dem Umsturzversuch anzuschließen. Zudem sollte durch das Lahmlegen kritischer Infrastruktur (Black-Outs) die allgemeine Lage chaotisiert werden. Die erhebliche Menge gefundener Waffen und Munitionsbestände, die gewaltorientierte Strategie und die demokratiefeindliche Weltanschauung sowie konkrete Vorbereitungen, wie bspw. das Ausspähen des Deutschen Bundestages, deuten darauf, dass es in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland bisher keine vergleichbare Verschwörung gegeben hat. Die Existenz der Gruppe verweist zum einen darauf, dass es in verschiedenen rechtsextremen Milieus zunehmende Bereitschaft zur Bildung rechtsterroristischer Strukturen und zum massiven Einsatz von Gewalt gibt und sich dies auch in weitreichenden Organisationsbemühungen niederschlägt; zum anderen nehmen diese Akteur*innen, die meist sozial gut situiert sind, das aktuelle gesellschaftliche Klima, dabei nicht zuletzt die anhaltende Unterstützung der AfD durch eine zahlenmäßig relevante Minderheit, aber auch die weitreichende Unzufriedenheit mit der gegenwärtigen Bundesregierung, als eine Chance wahr, tatsächlich mit einem solchen Putschversuch erfolgreich sein zu können.

Zum Autor

Dr. Fabian Virchow ist Professor für Theorien der Gesellschaft und Theorien politischen Handelns sowie Leiter des Forschungsschwerpunktes Rechtsextremismus/Neonazismus an der Hochschule Düsseldorf; Forschung und Publikationen zur Weltanschauung, Geschichte und politischen Gewalt/Praxis der populistischen und extremen Rechten sowie zu Praktiken der Erinnerung an rechte Gewalt (www.doing-memory.de)
fabian.virchow@hs-duesseldorf.de
Foto: privat

Literatur

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Behrens, Antonia von der (Hrsg.) (2018): Kein Schlusswort. Nazi-Terror. Sicherheitsbehörden. Unterstützernetzwerk. Hamburg: VSA
FES – Friedrich-Ebert-Stiftung (1971): Aktion Widerstand. Eine antidemokratische Bewegung. Bonn-Bad Godesberg: FES
Hartleb, Florian (2020): Lone Wolves. The New Terrorism of Right-Wing Single Actors. Cham: Springer Nature
Landtag Nordrhein-Westfalen (2017): Schlussbericht des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses III. Drucksache 16/14400 vom 27. März 2017
Laudenbach, Peter (2023): Volkstheater. Der rechte Angriff auf die Kunstfreiheit. Berlin: Wagenbach-Verlag
Laux, Thomas/Lindenauer, Teresa (2024): Engagiert und gefährdet. Ausmaß und Ursachen rechter Bedrohungen der politischen Bildung in Sachsen. Frankfurt am Main: Otto-Brenner-Stiftung
Malthaner, Stefan/Hobel, Thomas (2020): Sie sind nicht allein. In: Mittelweg 29(4–5), S. 3–22
Muschiol, Darius (2024): Einzeltäter? Rechtsterroristische Akteure in der alten Bundesrepublik. Göttingen: Wallstein Verlag
Philippsberg, Robert (2021): Rechtsterroristische Gruppen in Deutschland nach dem NSU. In: ZRex – Zeitschrift für Rechtsextremismusforschung, 1(1), S. 147–166
Steinke, Ronen (2020): Terror gegen Juden. München: Piper
VBRG/BMB – Verband der Beratungsstellen für Betroffene rechter, rassistischer und antisemitischer Gewalt e. V./Bundesverband Mobile Beratung (2020): Bedroht zu werden, gehört nicht zum Mandat. Berlin: VBRG
Vinke, Hermann (1981): Mit zweierlei Maß. Die deutsche Reaktion auf den Terror von rechts. Reinbek: Rowohlt
Virchow, Fabian (2020): Nicht nur der NSU – Eine kleine Geschichte des Rechtsterrorismus in Deutschland. Erweiterte, aktualisierte und überarbeitete Auflage. Erfurt: Landeszentrale für politische Bildung Thüringen
Virchow, Fabian (2021): Einschüchtern und Vertreiben, Bestrafen und Eskalieren. Instrumentelle Zielsetzungen rechtsterroristischen Handelns. In: Soziale Probleme 32 (2), S. 131–149
Virchow, Fabian (2023a): „Yes, it’s a terrorist attack.“ – Manifeste rechten Terrorismus. Feindbestimmung, Inspiration und Handlungsanleitung. In: Coester, Marc/Daun, Anna/Hartleb, Florian/Kopke, Christoph/Leuschner, Vincenz (Hrsg.): Rechter Terrorismus: international – digital – analog. Wiesbaden: Springer VS, S. 101–156
Virchow, Fabian (2023b): Versuch über den Produktivismus. Das produktivistische Paradigma als ein Kernelement rechtspopulisticher und extrem rechter Weltanschauung. In: Botsch, Gideon/Burschel, Friedrich/Kopke, Christoph/Korsch, Felix (Hrsg.): Rechte Ränder. Faschismus, Gesellschaft und Staat. Berlin: Verbrecher Verlag, S. 153–171
Virchow, Fabian (2025): Bedrohungen und Gewalt von rechts. In: Imbusch, Peter/Steg, Joris (Hrsg.): Bedrohungsanalysen – Angriffe auf PolitikerInnen, JournalistInnen, Einsatzkräfte und Lehrpersonen als Gefahr für die Demokratie. Wiesbaden: Springer VS, S. 355–366
Völker, Teresa (2022): Terror und Öffentlichkeit. In: WZB-Mitteilungen, Nr. 176, S. 6–9